Hinweisgeberschutzgesetz – die schonfrist endet!

Wir erinnern alle unsere Mandanten nochmals daran, dass die „Schonfrist“ im Hinweisgeberschutzgesetz am 17.12.2023 endet!


Die Übergangsfrist kurz zusammengefasst…

Während alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte bereits seit etwa Mitte des Jahres einen internen Meldekanal für Hinweisgeber vorhalten müssen, gilt für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten bisher eine Übergangsfrist.

Die Übergangsfrist ist in §42 Hinweisgeberschutzgesetz definiert und befristet bis zum 17.12.2023…


Ihr nächster Schritt!

Unternehmen, die bisher noch nicht aktiv geworden sind, sollten sich spätestens jetzt mit der Umsetzung befassen, damit die Frist nicht überschritten wird.

Wenn Sie Fragen zum Hinweisgeberschutz haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Bei Fragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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