Ok, das ging jetzt doch schneller als erwartet.
Gestern haben wir Sie darüber informiert, dass wir Sie auch bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes unterstützen können.
Heute steht das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG) im Bundesgesetzblatt und gilt damit als verkündet.
Was bedeutet dies jetzt?
Gem. §12 Abs. 1 u. 2 HinSchG müssen „Beschäftigungsgeber“ mindestens eine Stelle für interne Meldungen einrichten, sofern diese in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben.
Es besteht aber kein Grund zur Panik!
Es gibt eine Übergangsregel für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen. Diese Unternehmen haben bis zum 17.12.2023 Zeit eine Meldestelle einzurichten.
Und Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigte?
Für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten ist keine direkte Übergangsregelung im Gesetz vorgesehen. Aber: Gemäß §42 Abs. 2 HinSchG ist es bis zum 01.12.2023 keine Ordnungswidrigkeit, wenn keine interne Meldestelle eingerichtet oder betrieben wird.
Ihre nächsten Schritte?
Sofern Sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie sich mit der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes befassen und damit die Einrichtung einer internen Meldestelle planen.
Wie bereits gestern mitgeteilt unterstützen wir Sie gerne und bieten uns als neutrale Stelle an, die eine vertrauliche Bearbeitung der Meldungen gewährleistet und Sie bei der Erfüllung der Pflichten unterstützt!
Sprechen Sie uns gerne auf den Hinweisgeberschutz an!
Quelle: Veröffentlichung des HinSchG im Bundesgesetzblatt vom 02.06.2023