Wer nach einer Arbeitsunterbrechung von mindestens 5 Arbeitstagen nach dem 01. Juli 2021 an den Arbeitsplatz zurückkehrt, muss in NRW einen negativen Corona-Test vorlegen! Haben Sie das mitbekommen?
Die neue Maßnahme gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist seit dem 09. Juli 2021 in Kraft.
Ungenauigkeit der Regelung
Leider ist die Regelung in der Coronaschutzverordnung aus unserer Sicht unglücklich und/oder ungenau. Denn es gibt die Pflicht für den Arbeitnehmer einen negativen Test vorzulegen, oder alternativ eine Impfung oder eine Genesung nachzuweisen. Kann der Arbeitnehmer dies nicht, muss vor Ort ein dokumentierter und beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden.
„Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnzAT 12.05.2021 V1) in der jeweils gültigen Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.“
§7 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung NRW vom 24. Juli 2021
Dem Wortlaut nach ist nur der vor Ort durchgeführte Test zu dokumentieren.
Es stellt für den Arbeitgeber allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn dieser die Kontrolle der Testnachweise oder die Testdurchführung nicht sicherstellt.
„(Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig…) … entgegen § 7 Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung den Testnachweis nicht vorlegt beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nicht durchführt oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellt, … (… ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.)“
§23 Abs. 2 Nr. 4a der Coronaschutzverordnung NRW vom 24. Juli 2021
Wenn aber die Kontrolle der Testnachweise nicht dokumentiert wird, wie kann der Arbeitgeber eine drohende Strafe abwehren? Aus unserer Sicht fehlt an dieser Stelle der geeignete Nachweis für den Arbeitgeber, dass die Kontrolle des Testnachweises durchgeführt wurde.
Das Gesundheitsministerium NRW sieht hier lediglich vor, dass der Prozess der Kontrolle dokumentiert wird, damit im Zweifel glaubhaft dargelegt werden kann, wie die Kontrollen im Unternehmen umgesetzt wurden.
Da keine weitere Dokumentation vorgesehen ist, sieht auch das LDI NRW nach vorliegender Auskunft keine weitere Dokumentation vor und legt die Regeln restriktiv aus.
Tatsächlich wurde aber in unserem Gespräch mit dem LDI NRW deutlich, dass auch das LDI durchaus Ungenauigkeiten in den Regelungen erkennt und der Datenschutz nicht ausreichend in der Verordnung berücksichtigt wird.
Aber wie soll man diesen ungenauen Regeln in der Praxis begegnen?
Mögliche Lösung?
Um mögliche Strafen abzuwehren, liegt es im Interesse des Arbeitgebers nicht nur die vor Ort durchgeführten Tests, sondern alle Nachweise, zu dokumentieren. Gleichzeitig würde die Dokumentation auch im Interesse des betroffenen Mitarbeiters erfolgen, da dieser ebenfalls von der Regelung zur Ordnungswidrigkeit erfasst ist.
Möglicherweise kann es daher sinnvoll alle Kontrollen zu dokumentieren. In welcher „Tiefe“ diese Dokumentation erfolgt muss man wohl für sich selbst entscheiden.
Vielleicht kann man dokumentiert festhalten, dass der Mitarbeiter einen Nachweis erbracht hat, ohne den konkreten Nachweis zu notieren. Zuletzt besteht die Möglichkeit genau zu erfassen, wie der Mitarbeiter den Nachweis erbracht hat. Zu beachten ist, dass in allen Fällen einer Dokumentation die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Auch wenn wir von einer unbedachten Ungenauigkeit der Coronaschutzverordnung ausgehen, liegt die Empfehlung in der Nutzung des sichersten Weges und damit in der ausschließlichen Dokumentation des Kontrollprozesses und der Dokumentation der vor Ort durchgeführten Tests.
Die Nutzung der anderen Varianten der Nachweisdokumentation bleibt in Ermessen des Unternehmens.
Unseren Mandanten haben wir Muster zur Dokumentation im BK3 des DSMS zur Verfügung gestellt.