Kontaktdatenerfassung zu Corona auch im Büro?

Haben Sie Ihre Pflicht zur Erfassung von Besuchern und Besuchszeiten umgesetzt?

Nachdem wir im März bereits Vorlagen zur Erfassung von Teilnehmerdaten in Bezug auf Corona veröffentlicht hatten und diese im Mai um eine Variante für Frisöre erweitert hatten, haben wir uns erstmal nicht weiter mit den Coronaschutzverordnungen beschäftigt. In der Regel wurden die Maßnahmen eher gelockert als verschärft, so dass hier kein direkter Handlungsbedarf ersichtlich wurde. Passend zur Veröffentlichung der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW zum 01.10.2020 haben wir uns das Thema nochmals genauer angesehen.

Ich gebe zu: Wir haben es nicht mitbekommen, aber vielleicht geht es Ihnen genauso?! Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht mittlerweile vor, dass die Kontaktdaten der Besucher (z.B. Kunden) allgemein im Begegnungsraum (Büro, Besprechungszimmer…) durch die eröffnende Person (Gastgeber, Betriebsinhaber…) zu erfassen sind.  

Mehr noch: Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss bei der Vergabe von Sitzplätzen nicht nur in der Gastronomie auf einen Sitzplan zurückgegriffen werden, der die besondere Rückverfolgbarkeit der Kontakte gewährleistet.

Für uns Grund genug, unser Muster nach 5 Monaten nun doch nochmal zu aktualisieren und eine allgemeingültige Form des Erfassungsbogen vorzubereiten und bereitzustellen.

Corona: Erfassungsbogen zur CoronaSchVO Oktober 2020
Quelle:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2020_lesefassung_0.pdf

Verweise:

Trotz Corona: Friseure dürfen wieder öffnen!
Sonderinformation: Corona

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