Das LDI NRW äußert sich zum Wegfall des Privacy Shields!

Bereits am 17. Juli haben wir über die Entscheidung des EuGH zum Thema „Privacy-Shield“ berichtet. Am 22.07.2020 haben wir mit einer umfangreichen Information aufgezeigt, wie man mit dem Wegfall des Privacy Shield umgehen sollte und eine Handlungsempfehlung veröffentlicht.

Wir haben darauf hingewiesen, dass es einzelne Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden gibt, die auf einen harten Umgang mit dem Urteil und den daraus entstehenden Folgen vermuten ließen.

Entspannt sich die Lage nun etwa?

Auch das LDI NRW, vertreten durch die Landesbeauftragte Fr. Helga Bock, hat ein Update zu Urteil des EuGH herausgegeben[1], welches sich Umgangssprachlich „Schrems II“ nennt:

Die deutschen und die europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen, um das Urteil des EuGH einheitlich zu verstehen und umzusetzen. Sie arbeiten auch an Empfehlungen für die Rechtsanwender. Der Europäischen Datenschutzausschuss bietet der EU-Kommission Unterstützung an, wenn es darum geht, einen neuen Rahmen für Datenübermittlungen in die USA zu erstellen. Der Europäische Datenschutzausschuss prüft zudem, welche Zusatzmaßnahmen getroffen werden könnten für den Fall, dass Standarddatenschutzklauseln für ein bestimmtes Ziel-Land noch keine ausreichenden Garantien bieten. Insgesamt wird der Europäischen Datenschutzausschuss an Leitlinien für Rechtsanwender arbeiten, die das Urteil berücksichtigen. Die deutschen Aufsichtsbehörden arbeiten an den Entscheidungen des Europäischen Datenschutzausschusses mit und koordinieren sich in Deutschland. Mit Beschwerden von betroffenen Personen werden sich die Aufsichtsbehörden befassen und sie angemessen untersuchen. Leitlinien und allgemeine Beratung veröffentlichen wir sobald wie möglich auf unseren Internetseiten.

Unser Fazit zu dieser Veröffentlichung:

Insgesamt ist es löblich, dass diese Töne schon deutlich versöhnlicher klingen und auch recht zeitnah kommuniziert wurden. Berlin und Rheinland-Pfalz waren hier deutlich aggressiver herangegangen.

Für uns stellt diese Veröffentlichung aber keinen Freibrief zum Nichtstun aus. Denn das Privacy Shield ist und bleibt unwirksam und damit fehlt die Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung.

Es bleibt daher dabei unserer Handlungsempfehlung aus unserer Information vom 22.07.2020, dass wir dringendst die Umstellung auf die EU-Standardvertragsklauseln empfehlen, denn auch wenn die Aufsichtsbehörden hier nun ggf. etwas Milde walten lassen, bedeutet es nicht, dass die Übermittlung ohne Rechtsgrundlage möglich ist und dass Betroffenen und Mitbewerber hier nicht trotzdem ihre Chance wittern werden.

Es freut uns natürlich, dass die Aufsichtsbehörde scheinbar doch bemüht ist, Ruhe in die Situation zu bringen und dass die Aufsichtsbehörden hier gemeinschaftlich eine Lösung- oder zumindest Handlungsoption ausarbeiten wollen.

Ihre Datenschutzbeauftragten der CompliPro GmbH
René Floitgraf & Sascha Kurth


[1] https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Schrems-II/Schrems-II.html

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Pille Kirsi von PexelsPixabay @ Pexels