Endlich: Das BGH-Urteil zu Cookies!

Das Urteil des BGH in Bezug auf eine (mögliche) Einwilligungspflicht bei der Nutzung von Drittanbieter-Cookies ist (endlich) veröffentlicht worden.

Kurzfassung: Vorausgefüllte Einwilligungen sind und bleiben unzulässig. Dies hat das Urteil des BGH nochmals deutlich herausgestellt. Insgesamt ist dies für unsere Mandanten aber keine neue Information.
Was den Widerspruch zwischen TMG und EU-Richtlinie betrifft, so sieht das BGH eine richtlinienkonforme Auslegung als noch vereinbar und dies, obwohl das TMG von einem Widerspruch-Recht des Betroffenen spricht, während die EU-Richtlinie auf eine Einwilligung des Betroffenen besteht.


Ist damit die Kernfrage in Bezug auf Cookies und Cookie-Banner geklärt worden? Immerhin hatten alle erwartet und gehofft, dass der BGH sich dazu durchringen würde und den §15 TMG für nicht konform im Sinne der EU-Richtlinie verwirft. Aus unserer Sicht ist genau diese Frage nicht geklärt worden. Es wurde lediglich festgelegt, dass eine Einwilligung nicht vorausgefüllt sein darf, wenn es dem Betroffenen als Einwilligung verkauft wird.

Aber: Zwischen den Zeilen liegt die Lösung zur Interpretation des Urteils! Der BGH betrachtet die Regelung im TMG als richtlinienkonform, sieht also die Richtlinie im TMG als umgesetzt an. Mit etwas Humor könnte man sagen: Richter sind eben keine Datenschützer, da kann der Unterschied zwischen Widerspruch und Widerruf schonmal verloren gehen.

Also: Beachtet man nun was die EU-Richtlinie aussagen will und was damit korrekterweise hätte ins TMG eingefügt werden müssen, so ist für das Tracking und für nicht funktional notwendige Cookies die Einwilligung notwendig. Nur dann kann wirklich von einer richtlinienkonformen Umsetzung ausgegangen werden.

Ergebnis: Auch wenn das Urteil Spielraum zur Diskussion lässt, ist es doch ersichtlich, was die Richter hier entschieden haben wollten. Und auch wenn das Urteil nur den konkreten Fall Planet49 betrifft, hat es doch Signalwirkung. In zukünftigen Verfahren zu diesem Thema wird es darauf ankommen, die Regelungen gemäß der EU-Richtlinie auszulegen und anzuwenden. Damit wird das bisher gerne genutzte Opt-Out vom Tisch sein und ein Opt-In notwendig werden.

Was bedeutet dies, was ist zu tun: Alle Diensteanbieter (Websites, Webshops, Apps…) müssen ihre Dienste dahingehend überprüfen, ob Cookies genutzt werden, die nicht zwingend notwendig für die Bereitstellung des Dienstes sind. Wenn dies der Fall ist, muss dafür Sorge getragen werden, dass diese Cookies nur dann eingesetzt werden, wenn der Nutzer des Dienstes zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

Wir weisen daher nochmal auf unsere Information vom 03.10.2019 mit unserer Handlungsempfehlung hin. Und: Unseren Mandanten stellen wir eine Lösung für das Cookie-Management zur Verfügung (siehe Information vom 20.01.2020).


Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!


Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html

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