Das Ende der Bad-Hair-Weeks? Ab dem 04.05.2020 dürfen Friseure und Friseurinnen wieder ihrer Tätigkeit nachgehen.
Aber: Warum ist dies nun ein Thema für den Datenschutz?
Gem. der Anlage zur CoronaSchVO aus NRW müssen die Friseure und Friseurinnen zukünftig die Kontaktdaten der Kunden erfassen:
„Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.“
Gerade in Handwerksbetrieben kommt die Umsetzung der DSGVO auch heute leider noch häufig zu kurz, weshalb wir hier etwas unterstützen möchten.
Wir beleuchten die Verpflichtung zur Datenverarbeitung etwas genauer und am Ende des Beitrages befinden sich Vorlagen zur Datenerfassung und Information der Betroffenen gem. Art. 13 DSGVO.
Grundsätzlicher Hinweis – nach CoronaSchVO NRW
Wir haben uns auf Grund unseres Unternehmenssitzes mit der entsprechenden Verordnung aus NRW beschäftigt.
Konkret ist aus Sicht des Datenschutzes die Anlage der Verordnung interessant und hier folgender Text: „Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.“
Leider fehlten hier jedoch Konkretisierungen zur Erhebungspflicht und Speicherdauer.
Erhebungspflicht? Wieso Pflicht? In der Verordnung steht, dass die Daten zu erfassen sind, nachdem das Einverständnis des Kunden eingeholt wurde. Ein Einverständnis wäre eigentlich einer Einwilligung gleichzusetzen und damit wäre die Nennung der Kontaktdaten aus Sicht des Betroffenen freiwillig. Leider nicht!
Wieso ist die Erfassung nicht freiwillig?
Könnte der Betroffene die Nennung der Daten verweigern, wäre der Zweck der Verordnung hinfällig – es sollen mögliche Kontakte ermittelt werden können, dies geht nur, wenn die Daten dokumentiert werden.
Zudem nehmen wir hier die „Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ aus Niedersachsen zur Hilfe und betrachten hier §7 Abs. 1 S. 4 der Verordnung: „Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.“
Ohne Einverständnis soll keine Bedienung erfolgen – damit kann aus unserer Sicht nicht von einer freiwillig gegebenen Einwilligung ausgegangen werden. In unserer Vorlage gehen wir daher von einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aus.
Auch die Speicherdauer haben wir aus der Verordnung aus Niedersachsen übernommen, da diese – wie zuvor bereits angemerkt – ebenfalls nicht in der NRW-Verordnung definiert wird.
Gilt dies nur für Friseure?
Zumindest in NRW gilt die Verordnung auch für die podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege. Hier sind im Bereich der Datenerfassung die gleichen Voraussetzungen (un-)geregelt.
Ob dies in anderen Bundesländern identisch ist, haben wir nicht geprüft!
Anlagen: