Der Schutz von „Wissen“ im Unternehmen ist mittlerweile von der Umsetzung angemessener Schutzmaßnahmen abhängig.
Ist Ihr Unternehmen bereits fit für das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG)?
Know-How kann im Unternehmen in verschiedenster Form vorhanden sein. Einerseits sind da Betriebsgeheimnisse, die für die Geschäftstätigkeit wichtig sind – Patente, Abläufe oder allgemeiner „Wissen“, andererseits kann auch die Kunden- und/oder Lieferantenliste ein zu schützendes Geheimnis darstellen.
Die bisherigen Regelungen zum Geheimnisschutz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§17 und §18 UWG) sind durch eine Neuregelung auf Basis einer EU-Richtlinie entfallen. Durch den Wegfall der vorgenannten Paragrafen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen zukünftig von der Umsetzung des GeschGehG in Ihrem Unternehmen abhängig sein.
Dabei sind deutliche Parallelen zwischen den Datenschutzgesetzen und dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu erkennen. In beiden Fällen sind die Risiken zu identifizieren und es müssen Maßnahmen zum Schutz der Daten umgesetzt werden.
Unseren Mandanten stellen wir in der Dateiablage im DSMS eine Orientierungshilfe zum GeschGehG zur Verfügung. Wenn auch Sie Fragen zum GeschGehG oder Interesse an unserer Orientierungshilfe haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!