Cookies – der Gerichtstermin steht!

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der EuGH durch den BGH gefragt wurde, wie mit den Cookies von Drittanbietern umzugehen sei. Die Entscheidung wurde am 01.10.2019 gefällt.[1]

Nun muss der BGH das Urteil des EuGHs in die eigene Urteilsfindung mit einfließen lassen. Am 30.01.2020 soll es soweit sein.[2]

Auch die Aufsichtsbehörden stehen schon in den Startlöchern und werden das Urteil in Strafen umwandeln. Es sind bereits Strafandrohungen ausgesprochen worden.

Die Höhe der Strafe ist dabei noch nicht abzusehen, aber aus Belgien liegt ein Bußgeld über 15.000 EUR vom 17.12.2019 in einem solchen Fall vor.[3]

Daher hier nochmal unsere Zusammenfassung, wie wir die Sachlage bewerten:

Wir vermuten, dass der BGH dem vorliegenden Urteil folgen wird und auch in Deutschland die Einwilligungspflicht für die Speicherung von Cookies einführen wird.

Damit wird eine Einwilligung notwendig sein, sofern Cookies – und wahrscheinlich alle Einbindungen von Drittanbietern – nicht zwingend technisch notwendig für die Übertragung einer Kommunikation oder Dienstbereitstellung sind.

Wie ist das Ganze umzusetzen?

Nun, wir sind keine Webdesigner und jede Webseite arbeitet anders, aber die Umsetzung wird sich an diesen Punkten messen lassen müssen:

  1. Technisch notwendige Cookies dürfen weiterhin ausgespielt werden. Diese sind beispielsweise für Logins oder Warenkorbfunktionen notwendig.
  2. Für alle anderen Cookies (und damit verbundene Einbindungen) wird die Einwilligung einzuholen sein. Paradebeispiel: Google Analytics erkennt den Besucher anhand eines Tracking-Cookies. Dieses Cookie ist für die Webseite nicht technisch notwendig und damit ist für die Einbindung von Google Analytics eine Einwilligung notwendig.
  3. Die Ausspielung der Cookies, die eine Einwilligung bedürfen, darf erst erfolgen, sobald die Auswahl des Benutzers gespeichert ist, NICHT VORHER!
  4. Die Einwilligung muss nachweisbar sein.

Und noch 2 Spezialfälle, die die Gestaltung betreffen und die zu beachten sind:

  • Die Einwilligung muss informiert erfolgen, der Betroffene muss also die Chance haben, die Datenschutzinformationen zu den Cookies zu lesen, bevor er eine Entscheidung trifft! Daher sollte das Cookie-Fenster so gestaltet sein, dass die Information geleistet wird.
  • Bisher nicht geklärt, aber wahrscheinlich relevant: Die Links zur Datenschutzinformation und zum Impressum werden wohl auch ohne Auswahl im Cookie-Fenster aufrufbar sein müssen – also ohne die Nutzung von nicht technisch notwendigen Cookies. Damit darf das Cookie-Fenster die Links auch nicht überdecken, oder muss eigene Links zu den Informationen bereitstellen.

Achten Sie unbedingt bei der Programmierung der Webseite darauf, dass der dritte Punkt unserer Umsetzungstipps befolgt wird. Wir erleben es derzeit noch immer wieder, dass die aufgerufene Webseite bereits die Drittanbietereinbindungen (wie Google Analytics) ausspielt, bevor eine Auswahl getroffen wurde.

Unsere Mandanten erinnern wir an dieser Stelle nochmal an unsere Information vom 13.11.2019 zum Cookie-Management! Sollten Ihnen diese Information nicht mehr vorliegen, schauen Sie in unser Archiv im Beratungskonzept 6 (BK6) des DSMS, oder sprechen Sie uns an!



[1] https://www.complipro.de/2019/10/03/eugh-urteil-zu-cookies/

[2] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020006.html?nn=11439166

[3] https://www.gegevensbeschermingsautoriteit.be/sites/privacycommission/files/documents/BETG_12-2019_NL.PDF

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Bei Fragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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