Bisher gingen wir berechtigterweise immer davon aus, dass z.B. eine Einwilligung in ein Gewinnspiel nicht an die Bedingung gekoppelt werden darf gleichzeitig eine Einwilligung zur Werbung per E-Mail oder Telefon abzugeben. Auch die Weitergabe dieser Einwilligung an weitere Unternehmen war kritisch zu betrachten.
Ganz weit gefehlt wenn man sich das Urteil des OLG zu Gemüte führt. Hier lautet es im Leitsatz zusammengefasst:
- “ Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf von der zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden“
An dieser Stelle hören wir deutschlandweit in den Marketingabteilungen die Champagnerkorken knallen. Hatten wir doch bislang hier die Daumenschrauben angelegt um nicht in die empfindlichen Strafen der DSGVO zu rutschen! - „wenn nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen sich an diese Werbung anschließen sieht das OLG hier keine Beanstandung einer nicht ausreichenden Transparenz“
Unternehmensgruppen mit zentralem Marketing aufgepasst: an dieser Stelle haben Sie wieder die Möglichkeit errungen Werbemaßnahmen innerhalb der Gruppe übergreifend zu organisieren. Auch dann wenn die Geschäftsbereiche der anderen bezeichneten Unternehmen nicht ausreichend beschrieben worden sind.
Halten Sie sich in diesem Zusammenhang lediglich an zwei Werte:
- nicht mehr als acht Unternehmen dürfen die Werbeeinwilligung nutzen
- der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens (welches die Einwilligung einholt) muss klar beschrieben sein
Interessant auch die Ausführungen des OLG zum Thema „Freiwilligkeit“:
Zitat: „Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42 DS-GVO)“
…
„Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus“
…
„Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.“
DANKE OLG!
Wir predigen immer wieder den gesunden Menschenverstand und freuen uns, dass an dieser Stelle ein OLG – auch wenn ausnahmsweise – die gleiche Meinung vertritt.
Unterm Strich sehen wir hier gute Nachrichten und ein Aufatmen für das Marketing. Trotz aller Freude, bleibt jedoch festzuhalten, dass dieses Urteil noch nicht durch den BGH bestätigt ist und andere Gerichte daher noch andere Urteile fällen können.
Wir bleiben für Sie am Ball.