Bereits am 16.04.2018 haben wir darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Like-Buttons von facebook – und damit wahrscheinlich auch die Buttons anderer Anbieter – ohne die Einwilligung des Nutzers nicht datenschutzkonform eingebunden werden kann. Wir haben uns dabei auf ein Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 09.03.2016 (Az. 12 O 151/15) bezogen.
Jetzt hat der EuGH (EuGH, 29.07.2019 – C-40/17 “Fashion ID”, Pressemitteilung) den Fall bewertet. Auch hier kommt man zu dem Urteil, dass die Einbindung von Plugins Dritter nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.
Unserer Meinung nach kommt das Urteil nicht überraschend.
Sollten Sie bisher abgewartet haben, bis der EuGH seine Meinung zu diesem Thema veröffentlicht und daher noch eine aktive Einbindung des PlugIns nutzen – jetzt sollten Sie reagieren und die Einbindung anpassen oder deaktivieren.
Wie kann die Anpassung vorgenommen werden:
In den letzten Monaten hat sich viel getan, was die Einbindung von Plugins Dritter in die eigene Webseite betrifft. 2018 haben wir die Nutzung einer 2-Klick-Lösung, oder die Nutzung von Shariff empfohlen. Dies geht natürlich auch weiterhin und wäre auch unser Mittel der Wahl.
Auf Basis der Techniken von CookieBot, ConsentManager (und und und), könnte man auch um Erlaubnis zur Nutzung der PlugIns bitten. Wird die Einwilligung verwehrt, wird das Plugin nicht geladen. Dies könnte sich anbieten, wenn ohnehin mittels Cookie-Wall nach der Nutzungserlaubnis für Google Analytics und anderer Tracking-Lösungen gefragt werden muss.