Das LG Dresden spricht Unterlassungsanspruch auf Grund des Einsatzes von Google Analytics ohne IP Anonymisierung aus.
Der Besuch einer Webseite mit dem Einsatz von Google Analytics ohne IP Anonymisierung führte zur Klage vor dem LG Dresden.
Konkret wurde hier seitens des Klägers der Umstand beklagt, dass durch Google Analytics die IP des Klägers ohne Anonymisierung getrackt wurde, keine Einwilligung des Klägers vorlag und ein Besuch der Webseite ohne Google Analytics nicht möglich gewesen wäre.
Wir machen es bewusst kurz:
Das LG Dresden gab dem Kläger recht und sprach einen Unterlassungsanspruch aus.
Das war für uns wenig überraschend und nachvollziehbar. Wie schon kommuniziert, ist die Aktivierung der IP-Anonymisierung seit einiger Zeit Grundvoraussetzung zum Einsatz von Google Analytics.
Setzten Sie Google Analytics mit IP-Anonymisierung auf Ihren Webseiten ein?
Wenn Sie diese Frage mit einem eindeutigen „JA“ beantworten könne, dann wünschen wir Ihnen einen schönen Tag.
Sollten Sie diese Frage auch nur ansatzweise mit einer anderen Antwort als „JA“ beantworten müssen, prüfen Sie bitte Ihre Webseiten auf die IP-Anonymisierung der Google Analytics Funktion oder lassen durch die Fachabteilung oder ihren externen Dienstleiser selbiges überprüfen.